21 Mythen aus dem Straßenverkehr, die falsch sind
Jede*r kennt Mythen im Straßenverkehr, bei denen sich keine*r wirklich sicher ist, was denn nun die richtige Antwort auf die Gerüchte ist.
Im Straßenverkehr gibt es immer mal wieder neue Regelungen und Anpassungen, die nicht jedem Autofahrer oder jeder Autofahrerin geläufig sind. Wir präsentieren dir 21 Mythen im Straßenverkehr, die sich über die Jahre hartnäckig gehalten haben aber nicht mehr unbedingt der Wahrheit entsprechen.
1. Mythen im Straßenverkehr: Ist der Parkscheinautomat defekt, brauche ich nicht zahlen und kann kostenlos parken
Beginnen wir mit einer Frage, die mit öffentlichen Parkplätzen zu tun hat und definitiv zu den Mythen im Straßenverkehr gehört. Darf man einfach kostenlos auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus stehen, wenn der Automat kaputt ist? Genauso wenig wie ein nicht abgestempelter Fahrschein im öffentlichen Nahverkehr, so ist auch die Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes ohne Parkschein rechtswidrig und damit strafbar. In diesem speziellen Fall müssen sich Autofahrer*innen mit einer Parkscheibe helfen und diese gut sichtbar auf das Armaturenbrett legen. Auch hier gilt wie beim gezogenen Parkschein, dass die angegebene bzw. gebuchte Parkdauer nicht überschritten werden darf.
2. Ohne zu gucken darf man an einem Grünpfeil sofort nach rechts abbiegen
Eine sehr sinnvolle Regelung im Straßenverkehr ist die des Grünpfeils. In Berlin mussten die Grünpfeile an einigen Stellen jedoch sogar wieder abgeschafft werden, da es dort zu viele Unfälle aufgrund falscher Vorstellungen der Regelungen zum Grünpfeil gab. Dabei ist es gar nicht so schwer oder unlogisch, hinter die richtige Anwendungsart des Grünpfeils zu kommen. Er funktioniert im Grunde genommen wie eine Ampel, nur je nach Modell ohne beleuchteten Hintergrund. Wichtig ist allerdings, dass vor Nutzung des Grünpfeils die Ampel selbst beachtet wird, weswegen man bei einer roten Ampel in jedem Fall erst halten muss. Ansonsten ist es wie bei einer grünen Ampel: Wenn man an einer handelsüblichen Kreuzung nach rechts abbiegen möchte, kann man auch nicht einfach ohne Rücksicht auf Verluste die Fußgänger*innen ignorieren, die zur gleichen Zeit grüne Ampeln angezeigt bekommen und ebenfalls die Straße überqueren möchten. Auch beim Grünpfeil muss man also auf die Fußgänger*innen achten. Zusätzlich aber auch noch auf etwaige von links kommende Autos (denn die haben grün, wenn man selbst eine rote Ampel hat und nur durch den Grünpfeil auf die Idee kommt, trotzdem weiterzufahren).
3. Ständig die Mittelspur auf der Autobahn blockieren, ist verboten
Wer kennt es nicht: Ob als Autofahrer*in selbst oder wenn man sich wieder über die Autofahrer*in vor einem ärgert. Vom Rechtsfahrgebot sollte jede*r schon einmal gehört haben - ob es auch alle beachten, sei mal dahingestellt. Auf der Autobahn wird die Mittelspur meistens genutzt, um die (vergleichsweise) langsam fahrenden LKWs und PKWs überholen zu können. Wenn der Überholvorgang an sich beendet ist und Autofahrer*innen auf der Mittelspur wieder nach rechts ausscheren könnte, machen viele das nicht - oft, da das häufige Spurwechseln als nervig empfunden wird. Viele, der dahinter fahrenden Autofahrer*innen empfinden das als stures Verhalten - auch wenn es noch weitaus sturere Verhaltensweisen gibt. Doch ist das Verbleiben auf der Mittelspur überhaupt rechtens?
Solange man kein anderes Fahrzeug mit der Fahrweise behindert, stellt es keinen Regelverstoß dar, wenn man in der Mitte bleibt. Man darf in der Mitte bleiben, solange nur „hin und wieder“ ein Auto auf der rechten Spur fährt - diese Formulierung ist jedoch auch Auslegungssache. Ist die rechte Spur dagegen komplett leer, droht beim durchgehenden Befahren der Mittelspur ein Bußgeld.
4. Beim Auffahren auf die Autobahn müssen die heranfahrenden Autos Platz machen
Die Auffahrt auf die Autobahn wird in den meisten Fällen als schwierigster Teil bei der Autobahnfahrt gesehen. Die Fragen, die sich hier viele Autofahrer*innen stellen, gehören auch zu den weit verbreitetsten Mythen im Straßenverkehr. Man muss abschätzen können, ob das Auto, was gerade „angerauscht“ kommt, noch weit entfernt genug ist und man Gas geben kann oder ob man lieber noch einmal abwarten sollte. Außerdem muss man darauf Vertrauen, dass Autofahrer*innen auf der rechten Spur gegebenenfalls auch abbremsen, sollte der Abstand zwischen den beiden Autos doch nicht ausreichend sein.
Grundsätzlich haben aber Autofahrer*innen, die sich bereits auf der Autobahn befinden, Vorfahrt gegenüber den Autos, die sich erst auf der Auffahrt befinden. Sollten diejenigen, die sich bereits auf der Autobahn befinden, dem oder der Auffahrenden „etwas Gutes“ tun wollen und abbremsen oder hektisch die Spur nach links wechseln, so ist das auch nicht im Sinne der anderen Verkehrsteilnehmer*innen. Sie werden dadurch nur mehr gefährdet, weswegen entsprechendes Verhalten - auch wenn es nur nett gemeint ist - besser unterlassen werden sollte. Auffahrende müssen in dem Fall einfach darauf warten, dass die Lücke zwischen den Fahrzeugen groß genug ist, damit sie sich problemlos einfädeln können.
5. Mythen im Straßenverkehr: Das Tragen von festem Schuhwerk im Auto ist Pflicht
Auch diesen Satz haben viele Autofahrer*innen noch im Kopf, wenn sie an die Zeit in der Fahrschule denken - vorausgesetzt natürlich, die Fahrstunden fanden in einem der wärmeren Monate statt. Doch wie sieht es mit dem Wahrheitsgehalt des Satzes aus? Darf man nicht auch im Sommer einfach in Sandalen fahren oder braucht man tatsächlich immer ein festes Paar Wechselschuhe im Auto? Prinzipiell steht nirgendwo geschrieben, welche Schuhe beim Autofahren erlaubt sind und welche nicht - auch barfuß fahren ist kein Problem.
Es wird erst zum Problem, sollte es zu einem Unfall kommen. Denn dann könnten Institutionen, die darin verwickelt sind, das Tragen von losem Schuhwerk wie Zehentrennern als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ansehen und nicht so ohne Weiteres für die Schadenssumme aufkommen wollen. Daher sollte man im Zweifelsfall und für die Sicherheit aller Beteiligten einfach immer festes Schuhwerk tragen oder Wechselschuhe im Auto haben.
6. Auf Parkplätzen gelten andere Regeln als im Straßenverkehr
Es ist zwar richtig, dass Parkplätze Eigentum eines gewerblichen Trägers sein können und dieser ergänzende Regelungen dafür treffen kann, indem er das mit Schildern oder Hinweisen mitteilt, allerdings gelten im Allgemeinen die Regeln der StVO, wie Schilder häufig schon darauf hinweisen. Du solltest demnach nur in Schrittgeschwindigkeit fahren und eine vorsichtige sowie angemessene Fahrweise für den Parkplatz anstreben, da sich hier auch andere Personen befinden könnten. Mit der Vorfahrt ist es da schon etwas schwieriger: Wie aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervorgeht, gilt auf Parkplätzen nicht das klassische "rechts vor links". Vielmehr sollen sich die Verkehrsteilnehmenden untereinander verständigen.
7. Man trägt nie die Schuld, wenn man bei einem Auffahrunfall vorne ist
Im Regelfall stimmt die Regel schon, jedoch keinesfalls zu jeder Zeit. Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Unfallursachen. Deshalb muss man, so hat man es in der Fahrschule gelernt, immer auf den Verkehr vorne achten. So sollte im besten Fall immer gewährleistet sein, dass kein Auto zu Schaden kommt. Kommen wir aber mal zum Fall, in dem der Regelfall nicht greift und doch das vordere Fahrzeug die Schuld trägt und damit haftbar gemacht werden kann. Wenn also das vordere Fahrzeug völlig grundlos oder aus vergleichsweise nichtigem Grund - so hart es klingt: beispielsweise bei einem kleinen Tier wie einem Hasen - abrupt bremst, sodass das hintere Fahrzeug nur schwer eine Chance hat, darauf noch reagieren zu können, kann der Vordermann bzw. die Vorderfrau für den Schaden haftbar gemacht werden. Das Problem für die Person hinten ist jedoch, dass sie erst einmal nachweisen muss, dass der Bremsvorgang unverhältnismäßig war.
8. Von rechts zu überholen ist immer verboten!
Es ist ein lange gepflegter Mythos, dass man niemals von rechts im Straßenverkehr überholen darf. Zwar lernt man in der Fahrschule nicht von rechts zu überholen, was in der StVO §5 Abs. 1 auch festgehalten ist, aber in einigen Situationen ist es dennoch erlaubt! So darf man laut §5 Abs. 7 StVO eingeordnete, links abbiegende Fahrzeuge immer rechts überholen. Das wusstest du bestimmt noch nicht, oder? Übrigens: Wird auf der Autobahn auf allen Spuren langsam gefahren (bei zähfließendem Verkehr), darfst du ebenfalls auf der rechten Seite überholen.
Die Ausnahme: Schienenfahrzeuge jedoch dürfen nur dann links überholt werden, wenn die Umgebung es nicht anders zulässt, zum Beispiel, wenn die Schienen auf der rechten Seite der Straße sind.
9. Nach einem Verkehrsunfall müssen die Fahrzeuge genau so stehen bleiben!
Viele glauben der Regel, die zunächst auch durchaus plausibel klingt: Nach einem Unfall sollten alle Fahrzeuge so stehen bleiben, wie sie sind. Schließlich sollten alle Beweise noch sichtbar sein, wenn die Polizei anrückt. Allerdings ist das ein Mythos, denn die Fahrzeuge blockieren oftmals die Straße und behindern den Verkehr. Daher solltest du (falls dein Auto noch fahrtüchtig ist) dein Auto zumindest beiseite fahren, um die Straße „frei“ zu machen, da sonst für das unnötige Blockieren des Verkehrs ein Bußgeld droht. Ist das Auto nicht mehr fahrtüchtig, musst du auf jeden Fall daran denken, dein Warndreieck im angemessenen Abstand zum Unfallort aufstellen, um auf die Gefahr für den Verkehr hinzuweisen. Auf der Autobahn gilt übrigens dieselbe Regel. Wichtig bei der Sache ist natürlich ganz besonders die eigene Sicherheit!
10. Eine Rettungsgasse muss gebildet werden, wenn die Rettungskräfte kommen
Viele Menschen denken, dass sie erst eine Rettungsgasse bilden müssen, wenn die oft lang ersehnten Rettungskräfte erscheinen. Das ist aber ein Mythos, der falsch ist! Denn bereits vorher sollen alle Verkehrsteilnehmer*innen die Rettungsgasse bilden! Sofort ist das entscheidende Stichwort, schließlich zählt in manchen Fällen jede Sekunde! Sobald sich ein Stau ankündigt, solltest du also Platz machen, damit die Rettungskräfte noch rechtzeitig zum Ziel kommen können. Übrigens: Wer es beim Eintreffen der Rettungskräfte versäumt hat, Platz zu machen, dem drohen ein Bußgeld und Punkte in Flensburg.
11. Die Lichthupe zu benutzen ist Nötigung!
Ja, es gibt viele Mythen im Straßenverkehr, die wir lange Jahre geglaubt haben. Aber die Behauptung, es wäre eine Nötigung die Lichthupe zu benutzen, ist ebenfalls nicht ganz korrekt. Klar, freut man sich nicht, wenn von hinten jemand mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machen oder dich vielmehr auf etwas hinweisen will. Allerdings handelt es sich dabei nicht zwangsweise um Nötigung!
Die Regel besagt Folgendes: Außerorts darf laut StVO §16 Abs. 1 die Absicht zu Überholen mit der Hupe oder der Lichthupe signalisiert werden. Es ist jedoch verboten, wenn die Lichthupe dauerhaft aufleuchtet und zu dicht aufgefahren wird!
12. Es reicht, wenn man seine Kontaktdaten hinterlässt, wenn man ein anderes Auto „rammt“
Oft passiert es gerade beim Einparken schneller als man denkt, dass man ein anderes Fahrzeug beschädigt oder „rammt“. Dann reicht es aber nicht aus, seine Kontaktdaten auf einen Zettel zu schreiben und unter den Scheibenwischer des anderen zu klemmen. Das ist ein Mythos! Die Regel besagt, dass man in einem solchen Fall auf den anderen warten muss. Falls das zu lange dauert, kannst du natürlich auch die Polizei anrufen und darauf warten. Bei der Polizei kannst du dann erzählen, was passiert ist und deine Daten hinterlassen. Erst danach darfst du den Ort verlassen, ohne dich strafbar zu machen! Ansonsten handelt es sich übrigens um Unfallflucht!
13. Auf deutschen Autobahnen muss man mindestens 60 km/h fahren
Der Mythos mit der Geschwindigkeit auf der Autobahn hält sich bereits seit Jahren. Aber ist da etwas dran? Die Antwort darauf ist ein klares „Nein!“ Nach StVO dürfen nur Kraftfahrzeuge Autobahnen befahren, „wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und mehr beträgt“. Eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen ergibt sich daraus natürlich nicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass diejenigen, die ohne triftigen Grund durch langsames Fahren den Verkehr behindern, auch gegen die StVO verstoßen. Solange es das eigene Fahrzeug also zulässt, sollte man sich mit der eigenen Geschwindigkeit möglichst an den Verkehr anpassen.
14. Wenn man mit dem Auto steht, ist die Handynutzung erlaubt
Nein, nach wie vor ist es nicht erlaubt, mit dem Handy zu telefonieren, während man fährt, auch nicht kurz aufs Handy zu blicken ist gestattet. Das gibt dann schnell mal einen Punkt und ein saftiges Bußgeld! Vorsicht: Auch die Start-Stop-Funktion beim Motor zählt nicht als Ausrede. Erlaubt ist das Handy nämlich trotzdem nicht. Grundsätzlich gilt, dass das Fahrzeug mit dem Zündschlüssel ausgeschaltet werden muss, eh man telefoniert. Wenn du allerdings eine Freisprechanlage benutzt, darfst du auch während der Autofahrt telefonieren.
15. Als Fußgänger*in darf man Parkplätze reservieren
Umzugsunternehmen, aber auch Privatleute kommen manchmal auf die Idee diesen Mythos zu praktizieren, erlaubt ist es aber nicht und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden! Es kommt sogar noch fieser: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das heißt, wessen Auto zuerst eine Parklücke erreicht, hat Anspruch auf den Parkplatz. Dafür ist es sogar erlaubt, in eine Parklücke einzufahren, wenn sich darin ein*e Fußgänger*in befindet, solange man vorsichtig ist und die Person nicht gefährdet.
16. Als Radfahrer*in muss man den Radweg nutzen
Das gilt, solange es sich um einen offiziell angeordneten und gekennzeichneten Radweg handelt. Erkennbar ist das in der Regel durch die Beschilderung und Markierungen der Radwege. Anderenfalls darf der oder die Radfahrer*in selbst entscheiden, ob er oder sie auf der Fahrbahn oder dem Radweg fährt. Ausnahme ist natürlich die Fahrt auf der Autobahn, welche den Radfahrer*innen nach wie vor nicht offen steht (es sei denn ein besonderer Tag erlaubt es dir!).
17. Ein Bus, der an der Haltestelle mit Warnblinkanlage steht, darf nicht überholt werden.
Solange der Bus an der Haltestelle steht, darfst du ihn auch überholen. Jedoch darf das nur in Schrittgeschwindigkeit von 4-7 km/h passieren und du solltest einen Abstand zum Bus wahren sowie die Ein- und Aussteigenden nicht behindern. Sobald der Bus sich jedoch wieder in Fahrt setzt, darfst du ihn, wenn er die Warnblinkanlage angeschaltet hat, nicht mehr überholen, denn ab diesem Moment gilt ein striktes Überholverbot! Gleiches gilt auch beim Einfahren der Haltestelle mit Warnblinker.
18. Autobesitzer*innen eines kleinen Fahrzeugs dürfen sich auch quer in einen Parkplatz stellen.
Egal welches Fahrzeug man fährt oder wie groß es sein mag: Die Verkehrsordnung gilt auch weiterhin. Laut § 12 Abs. 4 StVO muss man am rechten Fahrbahnrand einparken. Das Querparken ist dabei nicht vorgesehen, aber auch nicht ausdrücklich verboten. Unter dem Vorsatz des „platzsparenden“ Parkens kann das Querparken von den Behörden also toleriert werden, solange eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Allerdings ist „tolerieren“ hier das Schlagwort, da selbst Smarts die meisten Parkplätze beim Querparken überragen und somit eine grundlegende Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wenn du also einen Strafzettel umgehen und die Sachlage bei einer Anhörung nicht diskutieren willst, solltest du das Querparken besser vermeiden und es nicht darauf anlegen.
19. Man darf so langsam fahren, wie man möchte
Nein, auch dieser Mythos ist falsch! Denn ohne triftigen Grund gilt weiterhin die normale Straßenverkehrsordnung und das jeweilige Geschwindigkeitsgebot. Wer unnötig den Verkehrsfluss behindert, dem/der droht schlimmstenfalls dafür sogar ein Bußgeld und man wird auf Alkoholgehalt getestet.
20. Polizeibeamte ohne Mütze sind nicht im Dienst
Grundsätzlich gilt, dass das Tragen der Polizeimütze als Teil der Uniform für Polizeibeamte zur Erkennbarkeit im öffentlichen Raum Vorschrift ist. Allerdings hat die Bekleidung bzw. die Uniform samt Mütze keinerlei Auswirkungen auf die Maßnahmen, die der- oder diejenige erlässt. Denkt man an die Zivilpolizei oder wetterbedingten Verlust der Mütze, scheint das durchaus nachvollziehbar. Ob Polizeibeamte die Vorschrift zum Tragen der Mütze einhalten oder nicht, spielt also keine Rolle!
21. Zebrastreifen heißen wegen der Musterung des Zebras so
Das könnte man natürlich sofort glauben, schließlich sind sie schwarz-weiß gestreift, genau so wie Zebras. Doch laut Recherchen des WDR hat der Begriff Zebrastreifen einen ganz anderen Ursprung mit dem wohl kaum jemand gerechnet hätte. So soll Zebrastreifen nämlich ein Akronym (ein Wort, das sich aus den Anfangsbuchstaben mehrerer einzelner Wörter zusammensetzt) sein und für Zeichen eines besonders rücksichtsvollen Autofahrers stehen, kurz Zebra. Das ganze soll auf eine Aktion der Polizei Hamburg im Jahr 1954 zurückgehen als sie einen Prototypen des Zebrastreifens testen, der dann Schule machte und fortan nur noch mit der tierischen Vokabel Zebrastreifen tituliert wurde.